AGBs

Sehr geehrter Reisegast,
wir setzen unser ganzes Können u. Wissen ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten u. so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis I BGB über den Pauschalreisevertrag u. die Informationsverordnung für Reiseveranstalter u. führen diese Vorschriften aus. Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch. Der Inhalt wird Bestandteil des durch Buchung zustande kommenden Reisevertrages. zwischen der Firma Yeti Sport & Reisen (folgend Reiseveranstalter genannt) u. dem einzelnen Reiseteilnehmer (nachstehend "Reisegast" genannt).

1 . Abschluß des Reisevertrages: 
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefon o. E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisegast dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung o. eines speziellen Angebotes, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage u. dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei o. unverzüglich nach Vertragsschluß erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.


2. Leistungsverpflichtung 
2.1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise u. Erläuterungen.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Taxiunternehmen) u. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt für den Reiseveranstalter Zusicherungen zu geben o. Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung o. die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters hinausgehen o. im Widerspruch dazu stehen o. den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abzuändern.

3. Anzahlung u. Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluß ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch € 50,- pro Person.
3.2 Die Restzahlung ist, falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 2 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen, wenn feststeht, daß die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt. 
3.4 Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung der Buchungsbestätigung sofort zu zahlen.

4. Preis- u. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen u. Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, u. die von Yeti nicht wider Treu u. Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen o. Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen u. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen u. Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden ein kostenloser Rücktritt angeboten.
4.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart (Umbuchung) so erhebt der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von Euro 25,- je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen u. gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
5.1 Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge 
vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit o. aus anderen, nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter zahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald u. soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Reiseveranstalter zurückerstattet worden sind.

6. Rücktritt u. Kündigung durch den Reiseveranstalter 
6. 1 der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört o. wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis, muß sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen des Reiseveranstalters sind berechtigt, die Rechte des Reiseveranstalter wahrzunehmen. 
6.2 der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: a) der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, daß die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt des Reiseveranstalters später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Ausnahme sind Tagesausflüge (3 Tage vorher) u. Wochenendausflüge (1 Woche vorher).

7. Rücktritt oder Umbuchung durch den Kunden
7.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen dem Reiseveranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen u. die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) bis 31 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, mind. € 25,- b) vom 30. bis 22. Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises. c) vom 21 . bis 1 5. Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises d) vom 14. Tag bis 7. Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises e) ab dem 6. Tage bis zum Reisebeginn 80% des Reisepreises
7.3 Dem Reisegast ist es gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, daß ihm tatsächlich keine o. geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.4 der Reiseveranstalter behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder u. zu belegender Kosten zu berechnen.
7.5 Es wird darauf hingewiesen, daß der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

8. Obliegenheiten u. Kündigung des Reisegastes
8.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist dahingehend konkretisiert, daß der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters anzuzeigen u. Abhilfe zu verlangen.
8.2 Ist keine örtliche Reiseleitung eingesetzt u. nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (s. hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem Reiseveranstalter direkt unter der nachfolgenden bezeichneten Adresse, Telefon- u. Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben u. um Abhilfe zu ersuchen. 
8.3 Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Yeti bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist o. vom Reiseveranstalter o. den Beauftragten verweigert wird o. wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird. 
8.5 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungs-ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert: a) sämtliche Ansprüche, die i. Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer ausschließlich nach dem Ende der Reise u. zwar innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. b) die Geltendmachung u. Fristwahrung kann nur ggü. Dem Reiseveranstalter unter u.g. Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. c) durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

9. Haftung 
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- o. nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt o. b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) u. die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise o. zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht u. dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungs-ausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung u. in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.

10. Verjährung, Abtretungsverbot 
10.1 Ansprüche des Reisegastes gegenüber der Reiseveranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 1 Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- u. nachvertraglichen Pflichten u. den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Schweben zwischen dem Gast u. dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche o. die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisegast o. der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

11. Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Der Gast kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. 
11.2 Für Kunden, die keinen allgemeinen Wohn- o. Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich, auf das gesamte Rechts- u. Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter u. dem Kunden, deutsches Recht Anwendung.
11.3 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öfftl. o. priv. Rechts o. Personen, die Ihren Wohnsitz o. gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, o. deren Wohnsitz o. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalter maßgebend.

Reiseveranstalter: 

Yeti Sport & Reisen, Inh. Joachim Eck

Donnerschweer Str. 48

26123 Oldenburg

Tel. 0441 - 85 6 85

Fax 0441 - 88 59 290

Servicenummer am Fluss: 0175 - 8 311 311